DATENSCHUTZ · VIDEOÜBERWACHUNG · KI · GRUNDRECHTE

KI-Brillen und Datenschutz sind eine neue Herausforderung für die informationelle Selbstbestimmung. Smart Glasses mit Kamera und KI-Funktionen ermöglichen Bild- und Tonaufnahmen, die für Außenstehende kaum erkennbar sind. Wir erläutern die Risiken, die Rechtslage nach der DSGVO und Möglichkeiten, ihre Nutzung in sensiblen Einrichtungen zu beschränken.
Eine Kamera, Mikrofone und ein KI-Assistent – integriert in eine Brille, die auf den ersten Blick wie eine gewöhnliche Sehhilfe aussieht. KI-Brillen verändern die Bedingungen, unter denen Menschen beobachtet werden können. Gerade die mangelnde Erkennbarkeit von Bild- und Tonaufnahmen ist eine Herausforderung für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Problem betrifft nicht nur Behörden. In Unternehmen, Krankenhäusern, Schulen, Geschäften und im privaten Alltag können Gespräche, Dokumente und Personen erfasst werden, ohne dass die Betroffenen dies bemerken. Gleichzeitig bieten Smart Glasses wertvolle Assistenzfunktionen für Menschen mit Behinderungen. Eine differenzierte rechtliche Betrachtung ist deshalb notwendig.
1. Was können KI-Brillen?
Smart Glasses verbinden je nach Modell Kamera, Mikrofone, Lautsprecher, Funkverbindungen und teilweise ein Display mit KI-Funktionen. Manche Geräte können Fotos oder Videos aufnehmen, Texte vorlesen, Gegenstände erkennen, Sprachen übersetzen und Informationen über ein verbundenes Smartphone oder einen KI-Dienst auswerten. Nicht alle Modelle besitzen Kameras; auch laufen Kameras nicht notwendigerweise ständig. Das konkrete technische Verhalten muss für jedes Modell und jede Funktion gesondert geprüft werden.
2. Unsichtbare Überwachung: Wo liegt das Risiko?
Eine feste Überwachungskamera ist grundsätzlich als technische Einrichtung zu erkennen. Eine KI-Brille kann dagegen unauffällig aus der Blickrichtung der tragenden Person aufzeichnen. Betroffene wissen oft weder, dass eine Kamera vorhanden ist, noch ob eine Aufnahme ausgelöst wurde. Kontrollleuchten sind abhängig von Licht und Betrachtungswinkel nicht immer zuverlässig wahrnehmbar.
Die c’t-Titelstrecke 23/2026 untersucht sowohl die technischen Schutzmechanismen als auch deren Grenzen. Sie macht deutlich: Aufnahmeindikatoren und Manipulationsschutz können das Risiko mindern, beseitigen es aber nicht vollständig. Daraus folgt kein Beleg, dass sämtliche KI-Brillen dauerhaft aufnehmen oder beliebig manipuliert werden können.
3. KI-Auswertung erweitert den Eingriff
Rechtlich bedeutsam ist nicht allein die Speicherung einer Videodatei. Bereits das Erfassen, Übertragen und Auswerten identifizierbarer Personen kann eine Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO sein. Eine KI-Auswertung kann darüber hinaus Gesprächsinhalte, sichtbare Dokumente oder weitere Informationen aus der Umgebung erschließen. Ob Informationen an externe Dienste übertragen werden, hängt von Modell, Einstellung und Funktion ab.
Gesondert zu betrachten ist die biometrische Identifizierung. Nicht jede Bilderkennung ist biometrische Identifizierung; die Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung kann jedoch die erhöhten Anforderungen des Art. 9 DSGVO auslösen.
4. Welche Regeln gelten nach der DSGVO?
- Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO): Außerhalb der rein persönlichen oder familiären Tätigkeit (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) bedarf die personenbezogene Verarbeitung einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die Haushaltsausnahme gilt nicht pauschal für jede Aufnahme im öffentlichen Raum oder jede Internetveröffentlichung.
- Transparenz (Art. 12–14 DSGVO): Die betroffene Person muss grundsätzlich erkennen und nachvollziehen können, wer welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet. Eine kaum erkennbare Kamera erschwert dies strukturell.
- Datenminimierung und Zweckbindung (Art. 5 DSGVO): Unbeteiligte Personen, Dokumente oder Gespräche können unbeabsichtigt miterfasst werden. Die spätere Verwendung von Aufnahmen für weitere Zwecke ist nicht automatisch zulässig.
- Datensicherheit (Art. 32 DSGVO): Soweit Dienste Daten übertragen oder speichern, sind angemessene Schutzmaßnahmen nötig; die Frage möglicher Drittlandübermittlungen ist gesondert zu prüfen.
Die Einwilligung ist keine einfache Universallösung. Eine wirksame Einwilligung muss informiert und freiwillig erfolgen; dies ist bei heimlicher oder für Betroffene unerkennbarer Aufzeichnung regelmäßig nicht gewährleistet. Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert eine Einzelfallabwägung und legitimiert keine anlasslose Erfassung beliebiger Dritter.
5. Die Einschätzungen der Aufsichtsbehörden
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlichte am 10. September 2026 einen technischen und datenschutzrechtlichen Prüfbericht zur Ray-Ban Meta Wayfarer (Gen 1). Er bewertet die Erfassung von Personen außerhalb des engen persönlichen Umfelds weit überwiegend kritisch, insbesondere wegen fehlender Transparenz, der Hürden für eine informierte Einwilligung und rechtlicher Probleme beim KI-Training.
Auch der Europäische Datenschutzausschuss behandelt in seiner Erklärung 1/2026 vom 13. Oktober 2026 die Risiken intelligenter Brillen. Er verweist auf die Gefahr unbemerkter Aufnahmen und besonders sensible Umgebungen wie Arbeitsplätze, Schulen und Krankenhäuser.
6. Sind KI-Brillen verboten?
Ein generelles gesetzliches Verbot sämtlicher KI-Brillen besteht in Deutschland nicht. Für einzelne Geräte kann jedoch § 8 TDDDG zum Verbot getarnter Telekommunikationsanlagen relevant werden. Maßgeblich ist die konkrete technische Gestaltung und insbesondere die Erkennbarkeit der Aufnahmefunktion. Auch die heimliche Aufnahme nichtöffentlich gesprochener Worte kann nach § 201 StGB strafbar sein; § 201a StGB schützt unter zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen vor bestimmten Bildaufnahmen. Nicht jede unerlaubte Aufnahme erfüllt automatisch einen Straftatbestand.
7. KI-Brillen in Behörden, Unternehmen und anderen Einrichtungen
Besonders hohe Vertraulichkeitserwartungen bestehen bei Bürgergesprächen über Sozialleistungen, bei Personalangelegenheiten, in medizinischen Einrichtungen sowie bei internen Beratungen und Geschäftsdokumenten. Schon die Unsicherheit, ob ein Gespräch aufgezeichnet wird, kann die unbefangene Kommunikation beeinträchtigen.
Betreiber können im Rahmen ihres Hausrechts und der geltenden öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen Nutzungsregeln für Geräte mit Bild- und Tonerfassung festlegen. In Behörden sind insbesondere Zugang zu öffentlichen Leistungen, Zweckbindung des Hausrechts und Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Regelung kann Aufnahmefunktionen untersagen oder in besonders sensiblen Bereichen das Tragen betriebsbereiter Kamerabrillen begrenzen. Für Beschäftigte sind arbeits- und dienstrechtliche Anforderungen einschließlich möglicher Mitbestimmung zu prüfen.
Mögliche Hausordnungsregelung: „Das Anfertigen und Übertragen von Bild- und Tonaufnahmen mit intelligenten Brillen ist im Gebäude ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung untersagt. In als vertraulich gekennzeichneten Bereichen dürfen Kamerabrillen nicht betriebsbereit getragen werden. Erforderliche Assistenzanwendungen für Menschen mit Behinderungen werden unter Wahrung der Rechte Dritter durch angemessene Ausnahmeregelungen ermöglicht.“
8. Menschen mit Behinderungen nicht ausschließen
Smart Glasses können blinden oder sehbehinderten Menschen Gegenstände beschreiben, Texte vorlesen, Orientierung ermöglichen oder bei Bedarf visuelle Hilfe durch Dritte vermitteln. Die c’t berichtet hierzu über den praktischen Nutzen und die Gefahr, dass undifferenzierte Verbote gesellschaftliche Teilhabe erschweren. Datenschutz und Barrierefreiheit müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden. Notwendige Assistenzfunktionen verlangen eine angemessene, individuelle Lösung statt einer schematischen Ausgrenzung.
9. Handlungsempfehlungen
- Empfindliche Bereiche und vertrauliche Gesprächssituationen identifizieren und das konkrete Risiko beurteilen.
- Aufnahme- und Übertragungsfunktionen in Hausordnungen und internen Nutzungsregeln ausdrücklich regeln.
- Beschäftigte über Risiken verdeckter Bild- und Tonerfassung sowie externe KI-Dienste informieren.
- Wo nötig, sichtbare Hinweise an Eingängen und betroffenen Räumen anbringen und Regelungen verhältnismäßig durchsetzen.
- Assistenzbedarfe berücksichtigen und datenschutzfreundliche Ausnahmen oder Alternativen vorsehen.
- Technische Entwicklungen regelmäßig neu prüfen; eine bloße Aufnahmeleuchte nicht mit vollständiger Rechtssicherheit gleichsetzen.
10. NoDSB-Bewertung: Das Recht auf unbeobachtete Begegnung
KI-Brillen sind nicht grundsätzlich datenschutzfeindlich. Ihr gesellschaftlicher Nutzen ist real. Problematisch ist aber eine Gestaltung, die die Beobachtung anderer Menschen zunehmend unsichtbar macht und die Auswertung der erfassten Umgebung erleichtert. Datenschutz muss deshalb mehr gewährleisten als nachträgliche Beschwerdemöglichkeiten: Betroffene sollen die Datenerfassung realistisch erkennen und ihre Rechte wahrnehmen können.
Wo sensible Informationen verarbeitet werden und sich die Aufnahmefunktion nicht verlässlich kontrollieren lässt, können verhältnismäßige räumliche Nutzungsbeschränkungen eine geeignete Präventionsmaßnahme sein. Ein undifferenziertes Totalverbot wäre dagegen weder technisch noch rechtlich die überzeugendste Antwort.
Weiterführende NoDSB-Seiten
Videoüberwachung im öffentlichen Raum – Grundlagen und Rechtslage · Flock Safety: vernetzte Kennzeichenüberwachung · China: Social Screening und Videoüberwachung
Fachquellen und weiterführende Links
- HmbBfDI – Prüfbericht Ray-Ban Meta AI Glasses, 10.09.2026
- EDSA – Erklärung 1/2026 zu Smart Glasses, 13.10.2026
- c’t – Kritische Blicke: Smart Glasses, Heft 23/2026, S. 20–37
Die Quellen sind außerdem in der NoDSB-Fachbibliothek mit bibliografischen Angaben und Themenzuordnung erschlossen. DSK-Pressemitteilung vom 24.09.2026.
Fachbeitrag von NoDSB. Stand: 4. November 2026.